Anschluss einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge
Für Anlagenerrichter und -betreiber von Ladeeinrichtungen ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen und technischen Anforderungen, die es bei der Anschaffung einer Ladeeinrichtung zu beachten gilt. Neben einer normgerechten Inbetriebnahme muss auch ein sicherer Betrieb der Ladeeinrichtung gewährleistet werden.
Wir haben einige Informationen und Hinweise zum Anschluss von Ladeeinrichtungen für Sie zusammengestellt:
Für die Planung und bei der Ausführung der Installation von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind die anerkannten Regeln der Technik, gültigen Normen und Technischen Anschlussbedingungen zu beachten.
Bislang konnten Verbrauchseinrichtungen mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW durch den Netzbetreiber gesteuert werden – allerdings nur auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung mit den Letztverbrauchenden. Im Gegenzug erhielten diese eine individuell festgelegte Reduzierung der Netzentgelte. Voraussetzung war der Betrieb eines separaten Zählers für das jeweilige Gerät.
Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Änderungen:
1. Verpflichtende Teilnahme: Geräte mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW müssen nun verpflichtend an den Regelungen des §14a EnWG teilnehmen.
2. Angepasste Netzentgelte: Die Reduzierung der Netzentgelte wurde überarbeitet und erweitert, sodass Letztverbrauchende weiterhin von Vorteilen profitieren. Dafür stehen drei verschiedene Berechnungsmodelle (sogenannte Module der Netzentgeltreduzierung) zur Wahl:
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- Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung)
- Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung)
- Modul 3 (zeitvariables Netzentgelt – iMSys notwendig)
3. Kein separater Zähler erforderlich: Ein separater Zähler ist bei Modul 1 nicht mehr Voraussetzung, um unter die Regelung zu fallen. Dadurch entfallen die Kosten für Einbau und den Betrieb eines zweiten Zählers.
Die Ladeeinrichtungen, die kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt sind und eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben, müssen nach § 14a Abs. 1 Satz 1 EnWG regelbar ausgeführt werden.
Dazu ist es notwendig, dass von einem Elektriker die Steuerbarkeit der Ladeeinrichtung hergestellt wird.
Die Steuerung über eine standardisierte digitale Schnittstelle (Bus-System) nach FNN-Lastenheft (VDE-AR-E 2829-6) wird bevorzugt, alternativ kann im kundenseitigen Anschlussraum ein Relais für die Regelung vorgesehen werden.
Hier kann, falls ein EVU-Kontakt in der Ladesäule vorhanden ist, ein Hilfsrelais mit Wechselkontakt oder falls dieser nicht vorhanden ist, ein Lastschütz mit Öffnerkontakten installiert werden. Dieses Relais muss plombierbar sein und die Leitung für die Ansteuerung ist an die Zähleranschlussklemme zu verlegen. Die Leitung ist im Bereich der Zähleranschlussklemme 40 cm herauszuführen.
Des Weiteren benötigen wir einen vollständig ausgefüllten Zählerantrag, da der vorhandene Zähler ausgewechselt werden muss.
Für die Anmeldung der Ladeeinrichtung senden Sie uns bitte folgendes Formular zu: