Mit der Liberalisierung des Messwesens wurde ein freier Markt für Messdienstleistungen geschaffen, so dass der Anschlussnutzer einen unabhängigen, dritten Messstellenbetreiber oder Dienstleister für Messeinrichtungen beauftragen kann. Das heißt, dass nunmehr der Anschlussnutzer und nicht mehr der Anschlussnehmer (Eigentümer) das Wahlrecht zur Beauftragung eines Messdienstleisters hat.
Im Netz der Stadtwerke Wiesbaden Netz GmbH kann auf Wunsch des Anschlussnutzers die Ablesung, der Einbau, der Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen von einem Messdienstleister bzw. Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Die Modalitäten sind durch die jeweiligen Verträge geregelt.
Messtellenrahmenvertrag der BNetzA gem. Beschluss BK6-17-042
- Messstellenbetreiberrahmenvertrag
- Messstellenvertrag – gültig für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme in der Rolle Lieferant, Letztverbraucher und Anlagenbetreiber
Bestätigung über die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungennach § 33 Abs. 2 MessEG
Wir bestätigen gemäß § 33 Abs. 2 MessEG für die von uns verwendeten Messgeräte, dass diese die gesetzlichen Anforderungen und wir die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllen.